Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006
§ 26r
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
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