§ 26q K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 26q

Kosten der Marktüberwachung

(1) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 26m Abs. 2 lit. c hat der Wirtschaftsakteur zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden.

(2) Die Kosten der Marktüberwachung nach § 26m Abs. 2 lit. c hat der Einschreiter zu tragen, wenn keine Mängel festgestellt wurden und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

(3) Die Kosten sind von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwachung nach § 26m Abs. 2 lit. c Mängel festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

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