§ 26n
Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
- a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 29c Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p oder q verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
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