5. Abschnitt
Marktüberwachung
§ 26l
Anwendungsbereich
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen dem § 26m Abs. 2 lit. a und h.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)