§ 26h
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt ein Übereinstimmungsnachweis nach § 26c vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster des Anhanges zu Art. 10 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl Nr 45/1999, zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen ÜA trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
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