§ 26f K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 26f

Ermächtigte Stellen

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen (§ 26e) sind ermächtigt:

  1. a) Zulassungs- und Zertifizierungsstellen;
  2. b) Stellen, die nach den Abs. 3 bis 8 hiefür ermächtigt sind.

(2) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betraut.

(4) Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle

  1. a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen;
  2. b) einschließlich ihres Personals frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte;
  3. c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt;
  4. d) ihren Sitz in Kärnten hat.

(5) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an das Österreichische Institut für Bautechnik. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird.

(6) Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.

(7) Die Ermächtigung erfolgt durch Bescheid und kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist.

(8) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.

(9) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Aufsicht über die nach den Abs. 3 bis 8 ermächtigten Stellen auszuüben. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen und vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.

(10) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten sowie die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.

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