§ 26f.
Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1997 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12039025
alte Dokumentnummer
N2199660161J
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