§ 26f BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 26f.

Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1997 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12039025

alte Dokumentnummer

N2199660161J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)