§ 26d
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 26c Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn
- a) dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist,
- b) das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und
- c) die sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
§ 26g Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Übereinstimmungserklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren.
(4) Die Übereinstimmungserklärung ist auf Verlangen der Landesregierung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Unterlagen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzulegen. Den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik und den von diesem beauftragten Sachverständigen sind Zutritt und Probenahmen zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung erforderlich ist. Die Kosten der Überprüfung hat der Hersteller zu tragen, es sei denn, dass keine Mängel festgestellt wurden; sie sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
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