Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6). Die Überschrift und Abs. 1 treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 26c.
(1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden (Begabungsförderung).
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40230623
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