§ 26c Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

§ 26c. Theoretische Gebührenermittlung

Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145842

alte Dokumentnummer

N9195721115L

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