§ 26a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 26a

(1) § 26a.Dem Zivildienstpflichtigen, der einen im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet, gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

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