Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 26a.
Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2002
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40034564
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