§ 26a RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 26a.

Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2002

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40034564

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