§ 26a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

§ 26a. Vergütung für posttypische Leistungen

Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145840

alte Dokumentnummer

N9195721113L

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