§ 26a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Schulleiter

§ 26a.

(1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz – das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(6) Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(7) Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn

  1. 1. der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang teilgenommen hat und
  2. 2. die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuss oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.

(8) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(9) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(10) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

Schlagworte

Auswahlverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40089163

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