§ 26a KJBG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Wochenberichtsblatt

§ 26a.

(1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung zu führen.

(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.

(BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 3)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103118

alte Dokumentnummer

N6198720067J

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