Wochenberichtsblatt
§ 26a.
(1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung zu führen.
(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.
(BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 3)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12103118
alte Dokumentnummer
N6198720067J
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