§ 26.
(1) Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern (§ 12), sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.
(2) Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154923
alte Dokumentnummer
N9199433637J
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