§ 26 ZTG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Firma

§ 26.

(1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.

(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213952

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