§ 26 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Gesellschafter

§ 26.

(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein.

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

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