Gesellschafter
§ 26.
(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
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