§ 26 ZSV 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Abschnitt IV

FLUGUNFALLSUNTERSUCHUNGEN

Flugunfallssachverständige

§ 26.

(1) Der Bundesminister für Verkehr hat Flugunfallssachverständige durch Bescheid zu bestellen und in einer Liste zu verzeichnen (Flugunfallssachverständigen-Liste), aus der im Bedarfsfalle die Mitglieder der Flugunfallskommissionen (§ 27) zu entnehmen sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat darauf Bedacht zu nehmen, daß folgende Fachgebiete durch eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen vertreten sind:

  1. a) Luftfahrzeugtechnik,
  2. b) Flugbetrieb,
  3. c) Flugsicherungsbetrieb und
  4. d) Flugwetterkunde.

(3) Die Flugunfallssachverständigen müssen zuverlässig sein, über eingehende Kenntnisse und langjährige praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden und einen vom Bundesministerium für Verkehr veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen absolvieren.

(4) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen setzt voraus, daß sich die betreffende Person gegenüber dem Bundesminister für Verkehr schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfalle das Amt eines Sachverständigen in einer Flugunfallskommission zu übernehmen.

(5) Auf eine Bestellung zum Flugunfallssachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Flugunfallssachverständigen sind anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder einer Flugunfallskommission bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist.

(7) Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen ist vom Bundesminister für Verkehr durch Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr gegeben ist oder wenn der Flugunfallssachverständige seine Amtspflichten verletzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148553

alte Dokumentnummer

N9197850933J

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