§ 26. Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen
in Flugbüchern.
(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
(2) Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.
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