§ 26 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 26.

Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145146

alte Dokumentnummer

N9194821401L

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