§ 26 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 26

(1) § 26.Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die Leitung der Sektion,
  2. 2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,
  3. 3. die Überwachung der Geschäftsführung,
  4. 4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
  5. 5. die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.

(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen.

(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus

  1. 1. dem Obmann,
  2. 2. zwei Obmann-Stellvertretern und
  3. 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(7) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.

(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

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