§ 26 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Eigentumsbeschränkung.

§ 26.

(1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer, Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,

  1. a) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung dieses (diese) nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt,
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 828/1992)
  3. c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)
  4. d) wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung bestimmt sind und der Bewerber weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.

Schlagworte

Kleinwohnung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145470

alte Dokumentnummer

N9195437681J

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