Verlustausgleich durch das Unternehmen.
§ 26.
Solange der Genossenschaft ein Reingewinn nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz nicht zugefallen ist, hat das Unternehmen die zur Deckung der notwendigen Aufwendungen der Genossenschaft erforderlichen Beträge vorzuschießen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025108
alte Dokumentnummer
N2194812707R
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