§ 26 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Verlustausgleich durch das Unternehmen.

§ 26.

Solange der Genossenschaft ein Reingewinn nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz nicht zugefallen ist, hat das Unternehmen die zur Deckung der notwendigen Aufwendungen der Genossenschaft erforderlichen Beträge vorzuschießen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025108

alte Dokumentnummer

N2194812707R

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