§ 26 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 26.

Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (§§ 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß § 25 erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042077

alte Dokumentnummer

N3194724498L

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