§ 26 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

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