§ 26 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

§ 26.

(1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.

(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40096495

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