§ 26 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

§ 26

(1) Die §§ 23, 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

  1. 1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
  2. 2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

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