Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Lüftungseinrichtungen
§ 26.
(1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert.
(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084701
alte Dokumentnummer
N5199450798J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)