Rückzahlung der Vorschüsse
§ 26.
(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und 5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033670
alte Dokumentnummer
N2198511139X
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