§ 26 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten

§ 26

(1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten ist der Leiter der Schule, an der sich der Praxisplatz befindet.

(2) Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, obliegt dem Leiter der Stammschule die Koordination.

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