§ 26 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

§ 26.

(1) Es sind anzuwenden:

  1. 1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
  2. 2. § 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
  3. 3. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.

(2) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.

(3) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12051000

alte Dokumentnummer

N3199110214Y

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