Entfall von Meldepflichten
§ 26.
(1) EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 3) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:
- 1. Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG;
- 2. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz und
- 3. Aufzeichnungspflichten gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020466
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