§ 26 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Vollziehung

§ 26.

(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/in für Umwelt betraut, hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 8 betreffend die Fachkundeerfordernisse nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 und hinsichtlich der gemäß § 20 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 bis 13 und mit der Vollziehung der Geschäftsführung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7 ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7, sowie hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 zu erlassenden Bescheide im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt, hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138372

alte Dokumentnummer

N8199530509L

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