Vollziehung
§ 26.
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/in für Umwelt betraut, hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 8 betreffend die Fachkundeerfordernisse nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 und hinsichtlich der gemäß § 20 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 bis 13 und mit der Vollziehung der Geschäftsführung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7 ist der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 7, sowie hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 zu erlassenden Bescheide im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt, hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138372
alte Dokumentnummer
N8199530509L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)