Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Anzeigepflichten
§ 26.
(1) Der Erbringer des Universaldienstes hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes zu übermitteln.
(2) Wesentliche Änderungen in der Art der Erbringung des Universaldienstes sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in § 26 TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187263
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