Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Prüfergebnis und Bericht
§ 26.
(1) Als Ergebnis der Prüfung erstellt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Prüfbericht, den der Inhaber gemäß § 20 Abs. 3 zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 EZG verwendet. Für den Prüfbericht ist die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf dessen Homepage zur Verfügung gestellte Dokumentvorlage zu verwenden.
(2) Dieser Prüfbericht hat das Ergebnis der Prüfung in Form eines eindeutigen Prüfgutachtens zu enthalten, wobei der jeweils zutreffende Wortlaut gemäß Anhang 6 zu verwenden ist. Im Prüfbericht ist jedenfalls anzugeben:
- 1. Name und Adresse der unabhängigen Prüfeinrichtung, sowie Telefonnummer und Email-Adresse eines Ansprechpartners,
- 2. Mitglieder des Prüfteams und beigezogene externe Experten,
- 3. Stammdaten der geprüften Anlage,
- 4. Zeitraum der Prüftätigkeiten,
- 5. Verweis auf gesetzliche Grundlage und Umfang der Prüfung,
- 6. Prüfgutachten (gegebenenfalls mit Einschränkungen bzw. Ablehnung),
- 7. Datum, Ort, Unterschrift des leitenden Prüfers bzw. des Einzelprüfers.
(3) Darüber hinaus hat der Prüfbericht alle Inhalte der Prüfdokumentation, insbesondere Ergebnisse der Risikoanalyse, Elemente des Prüfplans sowie Feststellungen bei der Prüfung, in dem Umfang zu enthalten, wie sie wesentlich und zur Begründung des Prüfurteils erforderlich sind. Der Umfang des Berichts soll so gewählt werden, dass für den fachkundigen Leser die Entscheidung über den Bestätigungsvermerk transparent nachvollziehbar ist. Allfällige Einschränkungen des Prüfgutachtens oder negative Prüfergebnisse müssen begründet werden.
(4) Der Prüfbericht kann weiters Empfehlungen für Verbesserungen des Überwachungskonzepts enthalten.
(5) Sämtliche Unterlagen der Prüfeinrichtung, die die Prüfung betreffen, insbesondere Verträge mit Inhabern und hinzugezogenen Experten, Prüfpläne, Nachweise über Prüftätigkeiten und Prüfberichte, sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und im Rahmen der Aufsicht gemäß § 10b EZG vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092662
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