§ 26 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

4. Abschnitt

Universaldienst Begriff und Umfang

§ 26.

(1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.

(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:

  1. 1. den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
  2. 2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des § 28 Abs. 2,
  3. 3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des § 28 Abs. 1,
  4. 4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.

(3) Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. § 25 bleibt unberührt.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Abs. 2 Z 1 verpflichteten Unternehmens haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132579

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)