§ 26.
Die besonderen Erbtheilungs-Vorschriften dieses Gesetzes kommen bei der testamentarischen oder vertragsmäßigen Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört.
1. Zur testamentarischen Erbfolge vgl. die §§ 552 bis 603 sowie
§ 1248 ABGB, JGS Nr. 946/1811; zur vertragsmäßigen Erbfolge
siehe die §§ 1249 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zum gesetzlichen Erben vgl. die §§ 727 bis 759 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.
Schlagworte
Erbteilung, Erbeinsetzung, Berufung, letzter Wille, Testament,
Erbvertrag, Erbteilungs-Vorschrift
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022782
alte Dokumentnummer
N2190011040S
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