§ 26 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 26.

(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143289

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