§ 26 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Verpflichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 26.

Verfügt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein durch Gesetz eingerichteter Wirtschaftskörper über ein Geschäftslokal, in dem nach deren Willen ein Tabakfachgeschäft geführt werden soll, so ist dieses Geschäftslokal allen Bewerbern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und dem von der Monopolverwaltung GmbH bestellten Bewerber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es sprechen wichtige, in der Person des Bewerbers gelegene Gründe gegen ihn.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054707

alte Dokumentnummer

N3199552126J

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