§ 26 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verlust und Fund radioaktiver Stoffe

§ 26

(1) § 26.Der Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht gemäß § 25 nach sich zieht, ist unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für den örtlichen Betriebsbereich von Betrieben, die einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 6, 7 oder 10 unterliegen, sofern es sich um den Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe handelt, auf deren Umgang sich die behördliche Bewilligung erstreckt. In diesem Fall sind der Strahlenschutzbeauftragte und die Behörde unverzüglich zu verständigen.

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