§ 26 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Abbruchsprengungen

§ 26.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 BauV beigezogen werden,
  2. 2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
  3. 3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Schneidarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056248

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