§ 26 Sortenschutzgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Verwaltungsstrafen

§ 26

Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,
  2. 2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,
  3. 3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

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