§ 26 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Treuhandvermögen und Schuldverschreibungen aus eigener Emission

§ 26

Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie Schuldverschreibungen aus eigener Emission ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

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