§ 26.
Die Konzession erlischt
- 1. mit Zeitablauf;
- 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
- 3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
- 4. bei Konzessionsentzug (§ 27);
- 5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046154
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)