§ 26 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 26.

Die Konzession erlischt

  1. 1. mit Zeitablauf;
  2. 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
  3. 3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
  4. 4. bei Konzessionsentzug (§ 27);
  5. 5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046154

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