§ 26 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.

Theaterbetriebsordnung

§ 26.

(1) Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).

(2) Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092462

alte Dokumentnummer

N6192236552L

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