Diese Bestimmung tritt für die im Artikel I Absatz 1, BGBl. II Nr. 78/1934, bezeichneten Dienstnehmer außer Kraft.
Theaterbetriebsordnung
§ 26.
(1) Für die Theaterbetriebsordnung gelten die Vorschriften des § 3, Zahl 4, des Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, betreffend die Errichtung von Betriebsräten (jetzt: ArbVG).
(2) Besteht ein Betriebsrat nicht, so sind einseitige Änderungen und Ergänzungen der Theaterbetriebsordnung während der Vertragsdauer einem Mitgliede gegenüber nicht wirksam, wenn sie mit dem Vertrag im Widerspruche stehen oder den Bereich einer dienstlichen Anordnung überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Gesetzesnummer
10008071
Dokumentnummer
NOR12092462
alte Dokumentnummer
N6192236552L
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