§ 26 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 26.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich der Bestimmung des § 18 die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Staatsamt für Finanzen, hinsichtlich der §§ 22 und 23 im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042012

alte Dokumentnummer

N3194524436L

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