§ 26.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich der Bestimmung des § 18 die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Staatsamt für Finanzen, hinsichtlich der §§ 22 und 23 im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042012
alte Dokumentnummer
N3194524436L
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