§ 26 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

  1. 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
  2. 2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
  3. 3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

  1. 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
  2. 2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
  3. 3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

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