§ 26 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Zulassungsverfahren

§ 26.

(1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit

  1. 1. unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
  2. 2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

    zu stellen.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

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