§ 26 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bestellung eines Geschäftsführers

§ 26.

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde, um die der Konzessionsinhaber anzusuchen hat. Diese ist zu erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071007

alte Dokumentnummer

N5197537623J

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